Erbringung erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistungen bei Beratung von Gemeinden im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil (3 U 313/26 UWG) vom 30.07.2026 die Rechtsprechung zahlreicher weiterer Obergerichte zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen und deren Abgrenzung noch einmal deutlich bestätigt. Danach sind Rechtsdienstleistungen ausschließlich den dazu Befugten (Rechtsanwälten) vorbehalten und anderen (Ingenieurbüros etc.) untersagt.

Leitsätze:

1. Die Prüfung und Festlegung der Vergabeart, Losaufteilung, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die rechtliche Beurteilung von Bieterfragen, Ausschlussentscheidungen und Vertragsbedingungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren stellen keine nach § 5 RDG privilegierten Nebenleistungen dar, sondern erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen. (Rn. 57 – 79) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das werbende Angebot einer umfassenden Unterstützung bei der Überarbeitung oder Erstellung von Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze durch eine Ingenieurgesellschaft umfasst Rechtsdienstleistungen und ist unzulässig, wenn die juristische Prüfung nicht klar ausgeschlossen wird. (Rn. 35 – 43) (redaktioneller Leitsatz)