HINWEISGEBER
Umsetzung der Whistleblower Richtlinie
HINWEISGEBER
Umsetzung der Whistleblower Richtlinie
Die Herausforderungen
Auf der Grundlage der europäischen Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower-RL“) vom 16. Dezember 2019 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen befinden sich in der Vorbereitung.
Hiernach sind im Interesse von öffentlichen Beschäftigungsgebern Hinweisgebermeldungen zu ermöglichen, um Missstände in ihrer Organisationseinheit frühzeitig aufdecken und abstellen zu können und damit weitere nachteilhafte Folgen sowohl für Individualpersonen als auch die öffentliche Stelle selbst zu vermeiden. Auch den nicht gesetzlich verpflichteten öffentlichen Beschäftigungsgebern (mit weniger als 50 Beschäftigten bzw. über Gemeinden und Gemeindeverbände hinaus) ist aber die Einführung und Betreibung einer – ggf. gemeinsam betriebenen oder ausgelagerten – Meldestelle aus den genannten Gründen zu empfehlen. Dazu gehören:
Unsere Leistungen
KUBUS stellt den Kommunen eine unabhängige, rechtskonforme und leicht zugängliche Meldestelle gem. HinSchG zur Verfügung. Die Meldestelle agiert dabei ganzheitlich, nimmt durch juristisch ausgebildete Ombudspersonen die qualifizierte Prüfung wahr und entlastet so die Verwaltungen und sichert die sorgsame Umsetzung der Vorgaben. Folgende Meldewege werden angeboten:
Im Falle eines Hinweises übernimmt die KUBUS GmbH
Sofern Kommunen keine ausgelagerte Meldestelle und die damit verbundene externe Ombudsfunktion, aber eine qualitativ hochwertige und rechtlich verlässliche digitale Lösung wünschen, bieten wir in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner entsprechende Pakete ohne diese Leistungen an.
Ihre Vorteile
Kontakt
Yannick Leptien
Bachelor of Laws (LL. B.)
Alexander Kieslich
Bachelor of Laws (LL. B.)
Partnerkanzlei
Die Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Schwerin berät uns neben unseren internen Volljuristen und Volljuristinnen bei der Ersteinschätzung eines eingegangen Hinweises.
Auf Wunsch betreut und berät Sie die Kanzlei u.a. bei der Durchführung der notwendigen rechtlichen Schritte und bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen.